Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig.

Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Es drfen Druckgefe verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfllt.

Sondervorschrift fr die Verpackung PP2:
Fr die UN-Nummer 3065 drfen Holzfsser mit einem hchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden.


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Fr diesen Stoff gelten auerdem die Sondervorschriften 145 und 247 der Gefahrgutliste:

SV 145:
Alkoholische Getrnke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Behltern mit einem Fassungsraum von hchstens 250 Litern befrdert werden.

SV 247:
Alkoholische Getrnke mit mehr als 24 Vol.-%, aber hchstens 70 Vol.-% Alkohol drfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befrdert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitel 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfssern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und hchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befrdert werden:

.1 die Holzfsser mssen vor dem Befllen auf Dichtheit geprft werden.

.2 fr die Ausdehnung der Flssigkeit muss gengend fllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden,

.3  die Holzfsser mssen mit nach oben gerichteten Spundlchern befrdert werden,

.4 die Holzfsser mssen in Containern befrdert werden, welche die Vorschriften des Internationalen bereinkommens ber sichere Container (CSC 1972) in der jeweils gltigen Fassung erfllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben whrend der Befrderung ausgeschlossen wird und

.5 bei der Befrderung an Bord von Schiffen mssen die Container in offene Laderume gestaut werden oder in geschlossene Laderume, die den Vorschriften fr entzndbare flssige Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von hchstens 23C c.c. in Regel II-2/19 of SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, oder Regel I-2/54 von SOLAS 1974, in der durch die Entschlieungen II-2/1.2.1 jeweils genderten Fassung, entsprechen.


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4.1.3.6 Druckgefe fr flssige und feste Stoffe

4.1.3.6.1 Sofern im Code nichts anderes vorgesehen ist, sind Druckgefe, die:
.1 den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
.2 den im Land der Herstellung der Druckgefe angewendeten nationalen oder internationalen Normen fr die Auslegung, den Bau, die Prfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften in 4.1.3.6 und 6.2.3.3 werden eingehalten,

fr die Befrderung aller flssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gem 4.1.9 erlaubt) zugelassen.

Dieser Unterabschnitt ist fr die in 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200 Tabelle 3 aufgefhrten Stoffe nicht anwendbar.

4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefen muss von der zustndigen Behrde des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.

4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, mssen Druckgefe mit einem Mindestprfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.

4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, drfen Druckgefe mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem berfllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.

Die Verschlussventile von Druckgefen mssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschdigungen ohne Freiwerden von Fllgut standzuhalten, oder sie mssen durch eine der in 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.5 angegebenen Methoden gegen Beschdigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Fllgut des Druckgefes fhren knnen, geschtzt sein.

4.1.3.6.5 Der Fllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefes bei 50 C nicht berschreiten. Es muss gengend fllungsreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgef bei einer Temperatur von 55 C nicht vollstndig mit Flssigkeit gefllt ist.

4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, mssen Druckgefe alle fnf Jahre einer wiederkehrenden Prfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Prfung muss eine uere Untersuchung, einer innere Untersuchung oder eine von der zustndigen Behrde zugelassene alternative Methode, eine Druckprfung oder mit Genehmigung der zustndigen Behrde eine ebenso wirksame zerstrungsfreie Prfung, einschlielich einer Inspektion aller Zubehrteile (z. B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefe drfen nach Ablauf der Frist fr die wiederkehrende Prfung nicht befllt werden, drfen jedoch nach Ablauf der Frist befrdert werden. Reparaturen von Druckgefen mssen den Vorschriften in 4.1.6.1.11 entsprechen.

4.1.3.6.7 Vor dem Befllen muss der Verpacker eine Inspektion des Druckgefes durchfhren und sicherstellen, dass das Druckgef fr den zu befrdernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des Codes erfllt sind. Nach dem Befllen mssen die Verschlussventile geschlossen werden und whrend der Befrderung verschlossen bleiben. Der Versender muss berprfen, dass die Verschlsse und die Ausrstung nicht undicht sind.

4.1.3.6.8 Wiederbefllbare Druckgefe drfen nicht mit einem Stoff befllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Manahmen fr einen Wechsel der Verwendung wurden durchgefhrt.

4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefen fr flssige und feste Stoffe gem 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in bereinstimmung mit den Vorschriften der zustndigen Behrde des Herstellungslandes erfolgen.